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NIS2 / BSIG

Diese Schulungspflicht trifft Sie persönlich - nicht Ihre IT-Abteilung.

Das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz verpflichtet die Geschäftsleitung betroffener Einrichtungen persönlich zur Schulung im Bereich Cybersicherheit (§ 38 BSIG). Diese Pflicht lässt sich nicht delegieren - anders als die meisten anderen Unterweisungen im Betrieb.

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📄 Quelle: BSI-Gesetz (BSIG) in der Fassung vom 05.12.2025, amtlicher Volltext auf gesetze-im-internet.de

Wen es betrifft

Die Geschäftsleitung von Einrichtungen, die unter das novellierte BSI-Gesetz fallen (besonders wichtige und wichtige Einrichtungen nach § 28 BSIG). Die Schulungspflicht selbst trifft die Geschäftsleitung persönlich, nicht nur die IT- oder Sicherheitsabteilung.

Seit wann das gilt

Das NIS2UmsuCG ist am 06.12.2025 in Kraft getreten, ohne Übergangsfrist. Für bereits betroffene Einrichtungen endete die Registrierungsfrist beim BSI am 06.03.2026 (spätestens drei Monate nach Inkrafttreten, § 33 BSIG).

Was die Pflicht besonders macht

Anders als die meisten betrieblichen Unterweisungen lässt sich diese Schulung nicht an eine Fachabteilung delegieren - § 38 BSIG richtet sie ausdrücklich an die Geschäftsleitung selbst.

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